Heizungen

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Öl – Gas

Die Energieträger Öl und Gas gehören zu den fossilen Brennstoffen unserer Erde. Durch die Rohstoffknappheit und die hohen Emissionen, verlieren sie im Immobilienneubau immer mehr an Bedeutung.

Doch was tun, wenn mein Altbau mit Öl aus einem Erdtank versorgt wird?

Keine Sorge! Mit den aktuellen Brennwertgeräten unserer Fachpartner ist auch dieses Problem gelöst. Mit minimalem CO2-Ausstoß und maximaler Brennstoffnutzung sind Sie für die Zukunft gerüstet.

Wir beraten Sie ausgiebig über das Thema fossile Brennstoffnutzung und zeigen Ihnen gern die verschiedenen Möglichkeiten auf.

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Gesetze

Austauschpflicht

Weil die Technik der Altgeräte oftmals mit einem hohen Energieverbrauch und starker Klimabelastung einhergeht, gilt für viele von ihnen eine Austauschpflicht (vgl. §10 – EnEV 2014).

Für Eigentümer bedeutet diese bundesweite Vorgabe erst einmal Kosten von mehreren tausend Euro.

Aber: Aktuelle Brennwertkessel verbrauchen deutlich weniger Öl oder Gas als die alten Heizwertkessel, weil sie auch den Abgasen noch nutzbare Wärme abgewinnen. Die Investition kann sich deshalb durchaus bezahlt machen. Gleichzeitig profitiert das Klima.

Vorgeschrieben ist der Austausch von Konstanttemperaturkesseln, die älter sind als 30 Jahre. Wer nicht weiß, wie alt sein Kessel ist, schaut auf das Typenschild der Heizung oder ins Protokoll des Schornsteinfegers: Entscheidend ist das Baujahr des Wärmetauschers.

Die Ausnahme:

Wer schon vor dem 1. Februar 2002 im eigenen Ein- und Zweifamilienhaus gewohnt hat, ist von der Austauschpflicht ausgenommen. Gleiches gilt für Anlagen in Mehrfamilienhäusern mit einer Nennleistung von mehr als 400 Kilowatt, kleinen Anlagen mit einer Nennleistung von weniger als 4 Kilowatt sowie für alle Brennwert- und Niedertemperaturkessel. Wer jetzt ein Haus mit austauschpflichtigem Kessel kauft, muss diesen binnen zwei Jahren ersetzen. Die Einhaltung der Vorschriften überwacht der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger.

Regenerativer Anteil

Heizung und Warmwasserbereitung verursachen knapp ein Viertel der Treibhausgasemissionen in Baden-Württemberg. Davon entfallen fast 90 % auf fossile Energieträger. Diese werden knapper, teurer und ihre Nutzung ist eine wesentliche Ursache des Klimawandels. Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) des Landes soll dazu beitragen, dass sich der Anteil erneuerbarer Energien an der Wärmeversorgung deutlich erhöht und damit der CO2-Ausstoß sinkt. Seit 1. Juli 2015 ist das novellierte EWärmeG in Kraft.

Das Gesetz ist technologieoffen ausgestaltet, d. h. Sie können aus einer Vielzahl an Technologien zur Nutzung erneuerbarer Wärme wählen oder sich für Ersatzmaßnahmen entscheiden. Diese können nahezu beliebig miteinander kombiniert werden. Die Maßnahmen werden entsprechend ihrem Anteil am Wärmeenergiebedarf oder ihrem Erfüllungsgrad angerechnet.

Das Gesetz erlaubt an vielen Stellen, bestehende Komponenten anzurechnen: Beispielsweise bestehende Solar- und Photovoltaikanlagen oder eine sehr gute Wärmedämmung. Nach dem Austausch der Heizungsanlage müssen Sie gegenüber der Baurechtsbehörde nachweisen, wie Sie die Anforderungen des EWärmeG erfüllt haben.

[https://um.baden-wuerttemberg.de/de/energie/neubau-und-gebaeudesanierung/erneuerbare-waerme-gesetz-2015/ ]

Die einzelnen Optionen: 

– Einsatz erneuerbarer Energien ( Solarthermie, Holzzentralheizung, Wärmepumpe, Einzelraumfeuerung, Biogas und Bio-Öl

Baulicher Wärmeschutz (Dach/oberste Geschossdecke, Außenwände, Kellerdecke oder gesamte Gebäudehülle)

Sonstige Ersatzmaßnahmen (Kraft-Wärme-Kopplung, Anschluss an ein Wärmenetz und Photovoltaikanlage)

Sanierungsfahrplan

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